Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Enrico Schiller Fotografie
Stand: 14.01.2024
§1 Allgemeines
- Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge.
- "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negativ, Dia-Positiv, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos, usw.).
§2 Urheberrecht
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu.
- Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt - Privatlizenz.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
- Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars an den Fotografen.
- Der Besteller eines Lichtbilds hat ohne Zustimmung des Fotografen kein Recht zur Vervielfältigung oder Verbreitung. §60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
- Die Verwertung der Lichtbilder erfolgt unter Nennung des Fotografen als Urheber.
- Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß §22 KUG.
§3 Vergütung
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Die Preise sind Endkundenpreise (inklusive aktuell gültiger Mehrwertsteuer).
- Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es seit den es ist vertraglich anders vereinbart.
- Fällige Rechnungen sind grundsätzlich am Fototag, nach Absprache auch innerhalb von 7 Tagen / 14 Tagen zu zahlen. Das Rechnungsdatum entspricht dem Lieferdatum.
- ab dem 8. Tag ist der Auftraggeber in Verzug und eine Mahngebühr i. H. v. 5,00 Euro zzgl. Zinsen wird erhoben.
- Bei Rücklastschrift wird eine Gebühr i. H. v. 15,00 Euro zzgl. der offenen Forderung erhoben.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
§4 Haftung
- Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, Negative nach 2 Jahren zu vernichten. Für Beschädigungen und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis zum Materialwert.
- Der Fotograf ist verpflichtet etwaige Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. § 278 BGB findet Anwendung.
- Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen etwaig bestehender Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder entstehen.
- Sofern notwendig ist der Fotograf nach erfolgter Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt, Fremdlabore zu beauftragen. Der Fotograf haftet nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
- Die Versendung von Filmen, Lichtbildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
§5 Nebenpflichten
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Erfolgt seitens des Auftraggebers nach Aufforderung keine Abholung der Aufnahmeobjekte innerhalb von 10 Werktagen, so ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
- Alle für den Auftrag erforderlichen Informationen (Adresse, besondere örtliche Begebenheiten etc.) sind dem Fotografen rechtzeitig vom Auftraggeber mitzuteilen.
§6 Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
- Liegen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder vor, so sind Reklamationen betreffend die Bildauffassung sowie die künstlerisch-technische Gestaltung, Menge und Art ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Nebenkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Nach Übergabe der Lichtbilder ist eine Änderung des Bildstils für
maximal 2 Bilder möglich. - Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche auf eigene Kosten zurückzusenden. Für Verlust oder Beschädigung kann der Fotograf Schadenersatz in Höhe der entstandenen Kosten verlangen.
- Ist die Ausführung eines erteilten Auftrages aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht ihm ein angemessenes Ausfallhonorar zu.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers sind Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
- Stornierungen bedürfen der Schriftform und sind innerhalb von 14 Tagen möglich, per E-Mail. Eine kostenfreie Stornierung ist für den Auftraggeber bis zum 90. Tag vor dem Auftragsdatum möglich. Eine Anzahlung wird in jedem Fall mit der bereits geleisteten Tätigkeit des Auftragnehmers verrechnet. Ab dem 89. Tag vor dem Auftrag beträgt die Bearbeitungsgebühr Pauschal 5%, mindestens jedoch die Höhe der Anzahlung.
- Coronaklausel. Dem Auftraggeber- und Nehmer ist das Risiko Coronabedingter Ausfälle, Einschränkungen, Maßnahmen bekannt. Es besteht kein kostenfreier Anspruch auf Stornierung auf Grund coronabedingter Änderungen des Auftragsvolumens. Eine Terminverschiebung bedarf der Schriftform und ist nur möglich, wenn beide Seiten konkludent sind. Der Auftragnehmer stellt gleichwertigen Ersatz, sollte Ihm eine coronabedingte Ausübung seiner Tätigkeit nicht möglich sein.
§7 Datenschutz
Die zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers können vom Fotografen gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der personenbezogenen Daten. Eine Weitergabe an nichtberechtigte Dritte erfolgt nicht.
§8 Digitale Fotografie
- Die Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
§9 Bildbearbeitung
- Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch elektronische Manipulation und Veränderung ein neues Werk, so werden die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
- Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Der Fotograf hat einen Bildstil, der dem Auftraggeber vor der Buchung bekannt ist. Wünsche und Änderungen sind vorab mitzuteilen und werden ggf. nachberechnet.
§10 Nutzung und Verbreitung
- Eine schriftliche Zustimmung des Fotografen ist bei
a) der Verbreitung und Weitergabe von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht ausschließlich für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind,
b) der Verbreitung auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern,
c) der Verbreitung von elektronisch verarbeiteten Lichtbildern, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat erforderlich. - Der Auftraggeber ist bei Verbreitung elektronischer Lichtbilder zusätzlich verpflichtet, eine elektronische Verknüpfung, die der Fotograf als Urheber erkennen lässt vorzunehmen, die bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt.
- Es besteht die Möglichkeit, vor Veröffentlichung des Lichtbildes eine Kopie mit Signatur des Fotografen zu erhalten.
- Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- Eine Veränderung von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenträgern, Dateien und Daten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
§11 Schlussbestimmung
Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Fotografen. Alle
Bilddaten unterliegen dem Urhebergesetz.